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§ 1
Name
(1)
Der
Verein führt den Namen „Polizeisportverein Vorarlberg“
(abgekürzt PSV-V).
(2)
Er hat
seinen Sitz in Bregenz und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
(3)
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch, gemeinnützig und
nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege und
Förderung verschiedener Sportarten, die durch die Mitglieder
als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und Erhaltung der
Leistungsfähigkeit und Gesundheit im Rahmen des Vereines
ausgeübt werden.
§ 3
Mittel
zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
-
Schaffung der Voraussetzungen für sportliches Training,
-
Durchführung von Veranstaltungen,
-
Teilnahme an Wettkämpfen, Meisterschaften und sonstigen
Veranstaltungen unter Berücksichtigung entsprechender
Leistungs-kriterien sowie touristische Veranstaltungen.
(3)
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch
-
Mitgliedsbeiträge,
-
Erträgnisse aus Veranstaltungen aller
Art,
-
Subventionen, Spenden, Sammlungen,
Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
§ 4
Arten
der Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1.
Ordentliche Mitglieder
können alle Bediensteten des Aktiv- und Ruhestandes des
Bundesministeriums für Inneres werden.
2.
Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die nicht zu dem im Absatz (2) angeführten
Personenkreis gehören, wenn sie im Rahmen des Vereines Sport
ausüben oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3.
Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5
Erwerb
der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können alle physischen
Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2)
Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag
des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen
und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2)
Der
Austritt kann nur mit Datum 31. Dezember jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Bekanntgabe
verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin
wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3)
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge ist davon
nicht betroffen.
(4)
Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens angeordnet werden.
(5)
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt
4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7
Rechte
und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Die Mitglieder sind in der Generalversammlung
stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4)
Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu
informieren.
(5)
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch
das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins bestehen aus der Generalversammlung
(siehe §§ 9 und 10),
dem Vorstand (siehe § 11 bis § 13), den Rechnungsprüfern
(siehe § 14) und dem Schiedsgericht (siehe § 16).
§ 9
Die
Generalversammlung
(1)
Die
ordentliche Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf
schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem
Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs. 1 und § 9 Abs.
6) Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder eines
gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl
zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
Als Einladung gilt auch die Veröffentlichung des Termins und
der Tagesordnung in geeigneter Form (z. B.
Vereinszeitschrift, elektronisches Kommunikationssystem,
Homepage) auf allen Polizeidienststellen des
Tätigkeitsbereiches.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 u. Abs.
2), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2).
(4)
Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens vierzehn Tage vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Darüber hinaus
können weitere dringliche Themen, die in die Zuständigkeit
der Generalversammlung fallen, am Sitzungstag mit Beschluss
der Generalversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(5)
Gültige
Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung-
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Anwesenden beschlussfähig.
(8)
Die
Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, erfordern
jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann oder sein
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben obliegen der Generalversammlung:
(a)
Feststellung der Beschlussfähigkeit,
(b)
Genehmigung des Protokolls der letzten
Jahreshauptversammlung,
(c)
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
(d)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kassiers,
(e)
Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und der
Beschlussfassung hierüber,
(f)
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und zweier
Rechnungsprüfer,
(g)
Beratung und Beschlussfassung über die von der
Vereinsleitung vorgelegten Anträge,
(h)
Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
(i)
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft,
(j)
Behandlung allfälliger Themenkreise,
(k)
Beschlussfassung über die Änderungen der Statuten oder die
allfällige Auflösung des Vereines.
§ 11
Der
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a)
Präsident
b)
Obmann
c)
Obmann-Stellvertreter
d)
Schriftführer
e)
Kassier
f)
Sektionsleiter
zu
a) Präsident
Als Präsident kann der Landespolizeikommandant oder eine
sonst geeignete Person gewählt werden. Er ist der höchste
Repräsentant des Vereines.
Der Präsident vertritt bei repräsentativen Anlässen den
Verein nach außen und hat den Ehrenvorsitz in der
Generalversammlung. Er kann sich durch den Obmann vertreten
lassen.
zu b) Obmann
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes
und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des
Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können
ausschließlich gemeinsam vom Obmann und Schriftführer
erteilt werden.
zu c) Obmannstellvertreter
Er vertritt den Obmann bei dessen Verhinderung. In einem
solchen Fall gehen auf den Stellvertreter die Rechte und
Pflichten des Obmannes über. Er hat den Obmann von seinen
Verfügungen in Kenntnis zu setzen.
zu d. Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Abwicklung des gesamten
Schriftverkehrs, insbesondere auch die ordnungsgemäße
Führung der Protokolle über Sitzungen der Vereinsleitung und
der Generalversammlung sowie der Mitgliederkartei. Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
zu e) Kassier
Der Kassier besorgt die Verwaltung der finanziellen Gebarung
des Vereines nach den Beschlüssen des Vorstandes und der
Generalversammlung. Ihm obliegt die ordnungsgemäße Führung
der Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege, sowie im
Einvernehmen mit dem Schriftführer die Führung der
Mitgliederdatei. Er wird auf dessen Antrag und mit
Zustimmung der Kassaprüfer von der Generalversammlung
entlastet. Darüber hinaus hat er/sie für die pünktliche
Einzahlung der Mitgliedsbeiträge Sorge zu tragen.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Kassiers
der Stellvertreter.
zu f). Sektionsleiter
Die Sektionsleiter stehen den einzelnen Sektionen vor. Ihre
Aufgaben richten sich nach den Erfordernissen jenes
Fachgebietes, dem ein Sektionsleiter vorsteht, ebenfalls
nach den Beschlüssen des Vorstandes.
Die Errichtung oder Auflösung einer Sektion wird durch den
Vorstand beschlossen.
(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Die Wahl erfolgt einzeln oder en bloc. Die
Generalversammlung kann über Antrag auch beschließen, dass
einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes in geheimer,
schriftlicher Abstimmung zu wählen sind.
Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die
beiden Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3)
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist
persönlich auszuüben.
(4)
Der Vorstand wird vom Präsidenten oder Obmann, bei
dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbare Zeit verhindert, ist die Einberufung des
Vorstandes durch jedes sonstige Vorstandsmitglied möglich.
(5)
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben,
wenn der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter
und wenigstens vier weitere Mitglieder der Vereinsleitung
anwesend sind.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstands sind
für die Mitglieder des Vereines bindend.
(7)
Den Vorsitz führt der Obmann bei deren Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied
oder jenem, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs.
10).
(9)
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10)Vorstandsmitglieder können jederzeit in schriftlicher
Form ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm
kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Folgende Angelegenheiten
gehören insbesondere zu seinem Aufgabenbereich:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins
entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung
der Einnahmen;
(2)
Erstellung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
(3)
Erstellung von Sportprogrammen sowie die Ausrichtung oder
Beschickung von Veranstaltungen;
(4)
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den
Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Statuten;
(5)
Information
der Generalversammlung über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(6)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(7)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(8)
Verleihung von Ehrenabzeichen und Urkunden;
(9)
Gründung und Auflassung von Sektionen für einzelne
Sportarten und Nominierung der erforderlichen Zahl von
Leitern und Stellvertretern;
(10)
Entscheidungen über sonstige Vereinsangelegenheiten, die
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
§ 13
Sektionen
(1)
Die Errichtung von Sektionen bedarf der Genehmigung
durch den Vorstand.
(2)
Den Sektionen obliegt die Durchführung der
betreffenden Sportart.
(3)
Der Sektionsleiter hat rechtzeitig zum Jahresende der
Vereinsleitung die Abhaltung der im folgenden Jahr geplanten
Veranstaltungen und die Teilnahme an solchen und der Angabe
der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bekannt zu
geben.
§ 14
Rechnungsprüfer
(1)
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es
ist nur eine Wiederwahl möglich.
(2)
Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ -mit Ausnahme
der Generalversammlung- angehören.
(3)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalver-sammlung über
das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im
Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über
die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe
sinngemäß (§ 11). Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer ist
ehrenamtlich.
§ 15
Form
rechtsverbindlicher Akte
Rechtsverbindliche Erledigungen sind vom Obmann und
Schriftführer, finanzielle
Angelegenheiten vom Obmann und Kassier zu unterfertigen. Die
Angelegenheiten, die lediglich eine Sektion oder Sparte
betreffen, kann nach Vorstandsbeschluss der zuständige
Sektionsleiter allein unterfertigen.
§ 16
Schiedsgericht
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen
zusammen. Jeder Streitteil hat zwei Vereinsmitglieder seines
Vertrauens als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese
wählen den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes mit
Stimmenmehrheit aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder.
Kann über die Person des Vorsitzenden keine Einigung erzielt
werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht hat innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl
des Vorsitzenden zusammen zu treten und über den Streitfall
zu entscheiden. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung
des Schiedsgerichtes ist endgültig und in Form eines
Protokolls das vom Vorsitzenden und den Schiedsrichtern zu
unterfertigen ist, der Vereinsleitung zum Zwecke des
Vollzuges zur Kenntnis zu bringen. Im Spruch des
Schiedsgerichtes ist auch festzuhalten, wer die durch den
Streitfall entstandenen Kosten zu tragen hat, und zu welchen
Teilen.
§ 17
Ehrenzeichen
Verdienstvolle Tätigkeiten um den Polizeisportverein
Vorarlberg (PSV-V) können durch Verleihung eines
Ehrenzeichens gewürdigt werden.
Für die Verleihung des Ehrenzeichens gelten folgende
Richtlinien:
1. Das
Ehrenzeichen kann nur an physische Personen verliehen
werden.
2. Für
die Verleihung des Ehrenzeichens ist eine verdienstvolle
Tätigkeit im Verein während vieler Jahre aktiver
Vereinszugehörigkeit erforderlich. Bei der Ernennung
physischer Personen zum Ehrenmitglied wird dieses Abzeichen
als äußeres Zeichen aber stets mit verliehen.
3. Für
ganz besondere Verdienste um den PSV-V, die von seltener Art
sind, kann das Ehrenzeichen auch an Nichtmitglieder
verliehen werden.
4. Die
Verleihung des Ehrenzeichens ist zu beurkunden.
5. Die
Verleihung des Ehrenzeichens obliegt dem Vorstand. Sie ist
mit kurzer Begründung im Sitzungsprotokoll des Ausschusses
festzuhalten. In einem Ehrenbuch (Chronik) sind die Namen,
der mit dem Ehrenzeichen geehrten Personen und das
Verleihungsdatum einzutragen.
§
18
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Die Generalversammlung hat auch – sofern
Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaub ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das
verbleibende Vereinsvermögen dem Notfallfonds des
Landespolizeikommandos Vorarlberg für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu.
(4)
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige
Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich
anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige
Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche
Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen
(Anmerkung: bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen
Vereinsregisters; § 28 Abs. 3 VerG).
§ 19
Sonstiges
Sofern in diesen Statuten Substantive in der männlichen Form
verwendet werden, ist hiermit in gleicher Weise auch die
weibliche Form gemeint.
Bregenz, am 07. Dezember 2005
Für den
Vorstand:
Der Schriftführer:
Der Obmann:
Werner Rauch Gerhard
Ellensohn |